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Eintragung in die Handwerksrolle

EINLEITUNG

Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

ZUSTAENDIG

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

VORAUSSETZUNG

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen ist. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben, können Sie auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausführen. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer oder fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen.

In der Handwerksordnung, in Verordnungen und in Beschlüssen der Handwerkskammern sind neben der Handwerksmeisterprüfung und Ingenieurprüfung weitere Grundlagen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle festgelegt. Auf deren Erläuterung im Einzelnen wird an dieser Stelle verzichtet, weil die Fallgestaltungen zu umfangreich sind beziehungsweise eine individuelle Beurteilung erfolgen muss. Kurze Hinweise sind unter "Sonstiges" aufgeführt. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Handwerkskammer.

ABLAUF

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Je nach Angebot der Handwerkskammern steht das Antragsformular elektronisch zum Download bereit. Sie können Ihre Unterlagen auch persönlich einreichen und den Antrag vor Ort ausfüllen.

Die einzureichenden Unterlagen müssen als beglaubigte Kopien den Handwerkskammern vorgelegt werden. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.

UNTERLAGEN

für den Eintrag als Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebes (gilt für natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften):
  • Meisterprüfungszeugnis des Inhabers oder Betriebsleiters für das ausgeübte oder für ein mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder
  • Diplomprüfungs- oder Abschlusszeugnisse des Inhabers oder Betriebsleiters entsprechend § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) oder
  • Ausübungsberechtigung beziehungsweise Ausnahmebewilligung für den Inhaber oder Betriebsleiter (Eintragung ohne Meisterprüfung)

SONSTIGES

Wenn eine Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das ausgeübte Handwerk nicht vorliegt, können Sie oder Ihr Betriebsleiter

  • als Geselle mit mindestens sechsjähriger praktischer Tätigkeit in dem Handwerk, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, auch eine Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) erhalten (ausgenommen davon sind das Schornsteinfegerhandwerk und die Gesundheitshandwerke) oder
  • bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes und bei Nachweis meistergleicher Kenntnisse und Fertigkeiten eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erhalten.

Einen entsprechenden Antrag stellen Sie oder Ihr Betriebsleiter bei der Handwerkskammer, die auch über den Antrag entscheidet.

Für eine Ausnahmebewilligung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss ein Ausnahmefall (Grund) vorliegen. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk aus von Ihnen oder von Ihrem Betriebsleiter nicht zu vertretenden Gründen bisher nicht abgelegt werden konnte und nunmehr (für die Zukunft) eine unzumutbare Belastung darstellt.
  • Meistergleiche Kenntnisse und Fertigkeiten: Hierbei muss sich aus Ihrem beruflichen Werdegang oder aus dem beruflichen Werdegang Ihres Betriebsleiters zweifelsfrei ergeben, dass Sie oder Ihr Betriebsleiter nicht nur fachtheoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten eines Meisters besitzen, sondern auch aufgrund der kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse in der Lage sind, selbstständig einen Handwerksbetrieb führen zu können.

Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis erbracht werden kann, können diese Kenntnisse und Fertigkeiten in einer formlosen Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Die Kosten für diese Überprüfung hat der Antragsteller zu übernehmen.

Erst die rechtskräftig erteilte Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung und die Eintragung in die Handwerksrolle – nicht bereits die Antragstellung – berechtigen zur Ausübung des Handwerks.

RECHTSGRUNDLAGE